Wettanbieter ohne deutsche Lizenz: Was im Jahr 2026 erlaubt ist und was nicht
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Wer nach Wettanbietern ohne deutsche Lizenz sucht, landet fast immer bei Anbietern aus Curaçao, Anjouan oder Malta. In Deutschland gilt: Eine Erlaubnis der Gemeinsamen Glücksspielbehörde der Länder (GGL) ist die einzige Prüfgröße, und eine ausländische Lizenz ändert daran nichts. Wer hier eine Wette platziert, nimmt an unerlaubtem Glücksspiel teil, ohne Anbindung an OASIS oder LUGAS, ohne deutsches Einzahlungslimit und ohne deutsche Beschwerdestelle.

*Datenstand: October 17, 2026; geprüft gegen die amtliche Whitelist der Gemeinsamen Glücksspielbehörde der Länder (GGL).*
Was die GGL-Whitelist tatsächlich zeigt
Die Whitelist der GGL ist keine Selbstauskunft der Anbieter, sondern das amtliche Verzeichnis der Inhaber einer Erlaubnis nach § 9 Abs. 8 GlüStV. Wer dort nicht steht, bietet in Deutschland Sportwetten ohne Erlaubnis an, unabhängig davon, was auf der eigenen Webseite über Lizenzen aus Malta, Curaçao oder Anjouan zu lesen ist.
Im September 2026 führten nach Angabe der GGL 129 Veranstalter und Vermittler eine solche Erlaubnis. Insgesamt 229 Glücksspielseiten waren erlaubt, alle Glücksspielarten zusammengenommen. Für Sportwetten allein lag die Zahl 2024 noch bei 32 Veranstaltern, davon 13 hybrid (stationär plus Internet) und 19 nur online; 27 davon hatten ein aktives Angebot. Der Vertrieb lief online über 28 aktive Internetseiten und parallel über rund 2.300 Wettvermittlungsstellen.

Die Spanne zwischen „auf der Whitelist“ und „in Deutschland legal“ ist null: Jede gelistete Domain ist eine .de-Domain, und die erste länderübergreifende Erlaubnis für Sportwetten wurde überhaupt erst im Oktober 2020 erteilt, weil vorher Gerichtsverfahren die Vergabe blockierten. Eine .de-Endung allein wiederum beweist nichts, Lizenz hin oder her, weil die Domain-Registrierung mit der GGL-Erlaubnis nichts zu tun hat.
Die Rechtslage: Was passiert, wenn die Erlaubnis fehlt
Anbieter, die in Deutschland ohne Erlaubnis Sportwetten offerieren, bewegen sich im unerlaubten Glücksspiel nach § 4 Abs. 1 GlüStV. Strafrechtlich kann die Organisation nach § 284 StGB bis zu zwei Jahre Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe nach sich ziehen, die Werbung dafür bis zu einem Jahr; für die Teilnahme sieht § 285 StGB bis zu sechs Monate oder eine Geldstraue vor. Strafverfahren gegen einzelne Spieler sind nach Behördenpraxis nicht etabliert; dies ist weder ein Freifahrtschein noch ein Grund zur Dramatisierung.

Die GGL setzt die Regelungen exekutiv durch. Die Zahl der Untersagungsverfahren stieg von 68 im Jahr 2022 auf 287 im Jahr 2025. Im selben Jahr waren 1.843 illegale Webseiten aufgrund von Untersagungen oder Netzsperren aus Deutschland nicht mehr erreichbar. Die GGL hat im September 2026 zudem ausdrücklich vor einzelnen Angeboten wie Platincasino gewarnt und Verbraucherinnen und Verbraucher aufgefordert, dort nicht zu spielen.
Zivilrechtlich haben deutsche Gerichte in mehreren Verfahren Anbieter ohne deutsche Erlaubnis zur Rückzahlung verlorener Einsätze verpflichtet. Der Bundesgerichtshof hat die Frage am 25. Juli 2024 (Az. I ZR 90/23) dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt: Ein Kläger fordert von Tipico mehr als 3.700 € an Verlusten aus den Jahren 2013 bis 2018 zurück. Der zuständige EuGH-Generalanwalt Nicholas Emiliou hat in seinen Schlussanträgen vom 19. März 2026 (Rechtssache C-530/24) es grundsätzlich für möglich gehalten, unlizenzierte Anbieter zur Rückzahlung verpflichten, sofern die Behörden nicht zugesichert haben, die Lizenzpflicht vorerst nicht durchzusetzen. Einzelfälle mit günstigem Ausgang sind keine Garantie, und es bleibt eine zivilrechtliche Auseinandersetzung, die jeder selbst führen müsste.
Was Spielern bei Anbietern ohne deutsche Erlaubnis konkret fehlt
Kein Anschluss an OASIS und LUGAS
Das Spielersperrsystem OASIS und die Limitdatei LUGAS gelten ausschließlich für Anbieter mit GGL-Erlaubnis. Eine Selbstsperre über einen Offshore-Anbieter hat keine Wirkung auf andere Anbieter, weder in Deutschland noch sonst wo. Wer sich bei einem Curaçao-Anbieter sperren lässt, kann am nächsten Tag bei einem zweiten Anbieter aus derselben Lizenzregion ein Konto eröffnen. Das deutsche System funktioniert genau andersherum: Die Sperre wird bei der Registrierung und beim Login zentral abgefragt, und sie gilt übergreifend.
Eine OASIS-Sperre beträgt mindestens drei Monate, wenn der Spieler selbst eine Frist nennt, ansonsten mindestens ein Jahr. Dazu kommt der Panikbutton nach § 6i Abs. 3 GlüStV, der für 24 Stunden jeden Zugriff auf das Konto blockiert. Beide Werkzeuge existieren im Offshore-Raum nicht.
Kein einheitliches Einzahlungslimit
Das LUGAS-System setzt das monatliche Einzahlungslimit von 1.000 € nach § 6c Abs. 1 GlüStV quer über alle erlaubten Anbieter durch. Wer bei Anbieter A 600 € im Monat einzahlt, hat bei Anbieter B nur noch 400 € Spielraum, unabhängig davon, wie viele Konten bei wie vielen Whitelist-Anbietern bestehen. Offshore ist diese Grenze nicht existent. Wer dort einzahlt, tut das nach den Limits des jeweiligen Hauses, und die liegen in der Praxis deutlich höher oder werden gar nicht aktiv überwacht.
Ein höherer individueller Rahmen ist auch im erlaubten System möglich, zwischen 1.000 € und 10.000 € sowie für einen sehr kleinen Anteil aktiver Spieler bis 30.000 €. Voraussetzung ist ein nachprüfbarer wirtschaftlicher Nachweis, eine Selbsterklärung reicht nicht. Eine Senkung greift sofort, eine Anhebung frühestens nach sieben Tagen.
Keine eigene Schutzmechanik vor Spielbeginn
Vor der vollständigen Verifizierung darf ein GGL-Anbieter maximal 72 Stunden Spielbetrieb mit einem Einzahlungslimit von 100 € und ohne Auszahlungen zulassen (§ 6a GlüStV). Diese kurze Gnadenfrist wurde eingebaut, damit ein Spieler das Konto in Ruhe vervollständigen kann. Außerhalb des GGL-Systems gibt es diese Bremse nicht, und die vollständige Identitätsprüfung im Sinne des Geldwäschegesetzes schon gar nicht, obwohl genau diese Pflicht nach § 6b Abs. 4 GlüStV nur Zahlungen von Konten erlaubt, die auf den eigenen Namen lauten, über Institute, die dem Geldwäschegesetz unterliegen. Anonyme Zahlungsmittel, insbesondere Kryptowährungen und nicht registrierte Prepaid-Lösungen, sind im erlaubten System schlicht nicht zugelassen.
Die wirtschaftliche Seite: Was Anbieter mit GGL-Erlaubnis im 2026 leisten
Marktgröße und Auszahlungsniveau
Nach dem Tätigkeitsbericht 2024 der GGL erzielten die erlaubten Sportwettenanbieter Bruttospielerträge von 1.963 Mio. € (plus 12 % gegenüber dem Vorjahr). Die zugrunde liegenden Wetteinsätze beliefen sich auf 8,2 Mrd. €, nach 7,9 Mrd. € im Jahr davor. Die durchschnittliche Auszahlungsquote, also der Anteil der Einsätze, der als Gewinne zurückfließt, lag 2024 bei 76 %, ein Prozentpunkt unter dem Vorjahreswert von 78 %. Eine niedrigere Auszahlungsquote bedeutet einen höheren Anteil, den der Anbieter einbehält: die Kehrseite der Medaille ist die Marge. Bei 76 % Auszahlung liegt die Marge entsprechend bei 24 % über alle Wetten gemittelt. Das ist die Hausaufgabe jedes Quotenfelds, gemittelt über das gesamte Programm.
Kanalisierungsquote: Wie viel zum erlaubten Markt gehört
Die GGL beziffert die Kanalisierungsquote im Online-Glücksspielmarkt 2024 auf 77 %, das heißt, 23 % des Marktvolumens entfielen auf unerlaubte Angebote. Im Sportwettenmarkt allein lag die Quote nach der GGL-Marktanalyse auf Basis von Steuerdaten 2022 sogar deutlich über 95 %, der illegale Anteil betrug damals weniger als fünf Prozent. Die Zahlen widersprechen sich nicht: Der illegale Anteil ist im Sportwettenmarkt niedriger als im Gesamtmarkt, in dem Casino-Angebote stärker durchsickern.
Die beliebtesten Wetten im regulierten Markt
78 % der Wetteinsätze 2024 entfielen auf Fußball, gefolgt von Basketball (8 %), Tennis (5 %), Kombinationen aus verschiedenen Sportarten (5 %) und Eishockey (1 %). Das Verhältnis Pre-Match zu Live lag bei 47 % zu 53 %. E-Sports ist nach GGL-Praxis kein anerkannter Sport, auf E-Sports darf in Deutschland nicht gewettet werden, und virtuelle Sportwetten sind in der regulatorischen Praxis nicht verankert. Bei Live-Wetten gilt: Während eines laufenden Spiels darf nur auf das Endergebnis oder auf Komponenten wie das nächste Tor oder den nächsten Satz gewettet werden, nicht auf den nächsten Punkt im Tennis oder den nächsten Korb im Basketball.
Die Tücken im Kleingedruckten: Werbebeschränkungen, Bonusstrukturen und die Sportwettensteuer
Werbung und Bonusaktionen
Werbung für Glücksspiel in Deutschland darf nur von Inhabern einer Erlaubnis gemacht werden (§ 5 Abs. 7 GlüStV). Ein 100-%-Bonus, eine Gratiswette oder ein „risikofreier“ Tipp von einem Anbieter ohne GGL-Erlaubnis ist bereits per Definition unzulässige Werbung. Für Sportwetten enthält das Werberegime konkrete Vorgaben: Keine Werbung unmittelbar vor oder während der Live-Übertragung eines Ereignisses auf demselben Kanal, keine Werbung mit aktiven Sportlern oder Funktionären, keine Affiliate-Vergütung nach Umsatz, Einzahlung oder Einsatz.
Der GlüStV selbst setzt keinen maximalen Bonusbetrag und keine Umsatzfaktorgrenze für Sportwetten. Was ein Anbieter an Bonus, Gratiswette, Mindestquote oder Frist verlangt, steht allein in seinen AGB. Der „100-%-Bonus“ eines Offshore-Anbieters unterliegt dessen Hausrecht, mit allem, was dazugehört.
Die Wettsteuer
Die Sportwettensteuer nach §§ 16-25 RennwLottG beträgt 5,3 % auf der Bemessungsgrundlage „Einsatz abzüglich der Steuer selbst“, also rund 5,03 % des eingesetzten Betrags (5,3 / 105,3). Sie wird vom Veranstalter der Wette geschuldet, nicht vom Spieler. Ob und wie der Anbieter sie an den Kunden weitergibt, entscheidet der Anbieter selbst. In den GGL-AGB liest sich das meist als „5,3 % vom Bruttoeinsatz“, eine andere Form, dasselbe Geld. Wer die Steuer nicht selbst tragen will, sollte vor der ersten Wette prüfen, ob der Anbieter sie vom Einsatz abzieht oder vom Gewinn. Unlizenzierte Anbieter führen sie in der Regel nicht ab, was die Frage aufwirft, wo diese 5,3 % landen. Sie landen im Zweifel im Hausgewinn, nicht beim deutschen Fiskus.
Die Kostenrechnung: Was ein Monatseinsatz von 1.000 € kostet
Das GGL-Einzahlungslimit von 1.000 € pro Monat (§ 6c Abs. 1 GlüStV) ist die regulatorische Obergrenze, kein Mindestbetrag. Wer das Limit einmal ausschöpft und das Geld vollständig in Sportwetten umsetzt, hat 1.000 € an Wetteinsätzen geleistet. Bei einer durchschnittlichen Marge von 24 % über alle Sportwetten im deutschen Markt 2024 erwartet ein Spieler auf diesen 1.000 € Einsatz einen statistischen Verlust von rund 240 €. Das ist die „Expected Loss“-Größe: Der Anbieter behält im Schnitt 24 Cent pro eingesetztem Euro, der Spieler bekommt 76 Cent pro Euro an Gewinnen zurück. Es handelt sich um einen Durchschnittswert über alle Wetten, nicht um das Ergebnis einer einzelnen Wette.
Zur Einordnung: Nimmt man statt der Durchschnittsmarge ein einzelnes Zwei-Wege-Markt-Szenario mit fairen Quoten 1,90/1,90 (ein Beispiel, kein realer Preis), so liegt die Auszahlungsquote bei 1 / (1/1,90 + 1/1,90) = 0,526, also 52,6 %, und die Marge entsprechend bei 47,4 %. Bei 1.000 € Einsatz wäre der statistische Verlust dann rund 474 €. Der Wert 240 € beschreibt den Mittelwert über das gesamte Wettprogramm, der Wert 474 € einen einzelnen Markt mit symmetrisch gesetzten Quoten ohne Favoriten. Die reale Quote eines konkreten Spiels liegt meist näher am Mittelwert, mit einem Favoriten sinkt der Verlust, mit einem Außenseiter steigt er, und was am Ende auf dem Wettschein steht, ist in jedem Einzelfall Zufall. Die Rechnung verspricht keine Auszahlung, sie zeigt nur, was im Durchschnitt aus dem Einsatz wird.
Die zehn bekanntesten Wettanbieter ohne deutsche Lizenz: Ein Überblick
Die folgende Tabelle unterscheidet zwei Gruppen: Anbieter mit GGL-Erlaubnis auf der amtlichen Whitelist und Anbieter ohne diese Erlaubnis. Beide Gruppen werden hier nur beschrieben, nicht empfohlen, und die Spalte „GGL-Whitelist“ ist das zentrale Unterscheidungskriterium.
| Anbieter | GGL-Whitelist Status und Erlaubnisinhaber | Erlaubnis Sportwetten seit |
|---|---|---|
| Tiptorro | Auf der Whitelist, Erlaubnisinhaber Torro Tec Limited (Malta) | 30.06.2021 |
| VBet | Auf der Whitelist, Erlaubnisinhaber SCGO Limited (Malta) | 05.12.2023 |
| Winamax | Auf der Whitelist, Erlaubnisinhaber WINAMAX SA (Frankreich), Erlaubnis RP Darmstadt | 29.06.2021 |
| Sportwetten.de | Auf der Whitelist, Erlaubnisinhaber NetX Betting Limited (Malta) | 19.11.2020 |
| Bet3000 | Auf der Whitelist, Erlaubnisinhaber I.B.C. Sportsbetting Limited (Malta) | 22.04.2026 |
| Wettarena | Auf der Whitelist, Erlaubnisinhaber I.B.C. Sportsbetting Limited (Malta) | 09.10.2020 |
| Sportaza | Nicht auf der Whitelist, Anjouan-Lizenz nach eigenen Angaben | Keine GGL-Erlaubnis |
| RocketPlay | Nicht auf der Whitelist, Curaçao-Lizenz nach Drittquellen | Keine GGL-Erlaubnis |
| Boomerang Bet | Nicht auf der Whitelist, Curaçao-Lizenz nach Drittquellen | Keine GGL-Erlaubnis |
| 22Bet | Nicht auf der Whitelist, Curaçao-Lizenz nach Drittquellen | Keine GGL-Erlaubnis |
Die Daten stammen aus der GGL-Whitelist mit Stand 2. Oktober 2026. Die Whitelist führt ausschließlich das Datum der Ersterlaubnis, kein Enddatum, da die Erlaubnis nach § 4c Abs. 1 GlüStV für fünf Jahre ausgestellt wird und derzeit für alle genannten Anbieter aktiv ist.
Tiptorro: Deutsche Marke unter maltesischer Führung
Tiptorro ist die Marke hinter der Tipico-Sportwetten-App in Deutschland und im App Store als Tiptorro gelistet. Veranstalter ist die Torro Tec Limited mit Sitz in Malta. Die GGL-Erlaubnis für Tiptorro.de besteht seit Juni 2021, eine Folgegenehmigung wurde im Dezember 2022 erteilt. Tiptorro gehört zu den ersten Anbietern, die überhaupt eine länderübergreifende Erlaubnis erhalten haben, da die ersten Genehmigungen erst im Oktober 2020 möglich wurden.
Tiptorro ist überdies der Anbieter, um den sich das Vorlageverfahren vor dem EuGH dreht. Der Ausgang des Verfahrens könnte klären, unter welchen Bedingungen Spieler Verluste aus Zeiten ohne deutsche Erlaubnis zurückfordern können.
VBet: Späte Erlaubnis, breites Programm
VBet betreibt unter Vbet.de Sportwetten mit Erlaubnis der GGL seit Dezember 2023. Veranstalter ist die SCGO Limited mit Sitz in St. Julian’s, Malta. Der Anbieter richtet sich mit einem vergleichsweise breiten Sportwetten-Programm an Wettende, die über Fußball hinaus auch andere Disziplinen bespielen wollen. VBet ist einer der wenigen Anbieter auf der Whitelist, deren Erlaubnis erst nach dem EuGH-Verfahren erteilt wurde, was auf eine funktionierende Marktaufsicht hindeutet.
Winamax: Französischer Anbieter mit Darmstädter Erlaubnis
Winamax ist ein französischer Anbieter, der seine Online-Sportwetten in Deutschland unter Winamax.de betreibt. Die Erlaubnis wurde vom Regierungspräsidium Darmstadt am 29. Juni 2021 erteilt und mit Bescheid vom 8. Dezember 2022 verlängert. Beaufsichtigt wird das Unternehmen von der GGL. Winamax bringt den Vorteil eines etablierten, EU-regulierten Anbieters mit, der die deutsche Aufsicht als zweite Jurisduktion akzeptiert.
Sportwetten.de: NetX-Holding aus Malta
Der Anbieter Sportwetten.de gehört zur NetX Betting Limited mit Sitz in Birkirkara, Malta. Die GGL führt die Erlaubnis für diese Domain mit dem Erstdatum 19. November 2020 und einer Folgegenehmigung vom 16. Dezember 2022. Damit gehört Sportwetten.de zu den ersten Anbietern, die nach der Lockerung der gerichtlichen Blockaden 2020 eine Erlaubnis erhielten.
Bet3000: Frische Erlaubnis unter erfahrenem Anbieter
Bet3000 gehört zur I.B.C. Sportsbetting Limited mit Sitz in Sliema, Malta. Die GGL-Erlaubnis für Bet3000.de datiert auf den 22. April 2026 und ist damit eine der jüngsten Erlaubnisse im Whitelist-Bestand. Der Anbieter ist im deutschen Sportwetten-Markt seit vielen Jahren präsent, die Whitelist-Erlaubnis kam jedoch erst nach einer Übergangsphase.
Wettarena: Schwester von Bet3000 unter derselben Holding
Wettarena wird in den AGB ebenfalls von der I.B.C. Sportsbetting Limited mit Sitz in Sliema geführt. Die Erlaubnis für Wettarena.de besteht seit dem 9. Oktober 2020 mit Folgegenehmigung vom 15. Dezember 2022. Wettarena und Bet3000 teilen sich damit denselben Erlaubnisinhaber, was bei der Frage der Konzernstruktur relevant ist, für die Whitelist führt die GGL aber pro Domain eine eigenständige Erlaubnis.
Sportaza: Anjouan-Lizenz, kein GGL-Status
Sportaza gibt in der Fußzeile der eigenen Webseite an, von der Regierung der Autonomen Insel Anjouan, Union der Komoren, lizenziert zu sein, mit der Lizenznummer ALSI-202606064-FI2. Die GGL-Whitelist führt die Domain nicht. Für Spieler in Deutschland ist dies ein unerlaubtes Angebot, unabhängig davon, was die eigene Lizenznummer nahelegt. Eine Lizenz aus Anjouan hat in Deutschland keine rechtliche Wirkung.
RocketPlay: Curaçao-Verankerung ohne deutsche Anbindung
RocketPlay wird nach eigenen Angaben von der Scores55 Tech B.V. mit Sitz in Curaçao betrieben, Registrierungsnummer 162990. Die GGL führt Rocketplay.com nicht auf der Whitelist. Auch hier gilt: Wer aus Deutschland wettet, nimmt an unerlaubtem Glücksspiel teil.
Boomerang Bet: Curaçao-Hintergrund, deutschsprachige Oberfläche
Boomerang Bet bietet auf der eigenen Webseite Sportwetten in den Bereichen „Sport“, „In-Play“, „Esports“ und „Top leagues“ an und veröffentlicht eigene „Sportsbook Rules“. Eine deutsche Erlaubnis liegt nicht vor, der Anbieter operiert nach Drittquellen mit einer Curaçao-Lizenz.
22Bet: Bekannter Name aus dem osteuropäischen Raum
22Bet führt auf der eigenen Webseite einen Sportwetten-Bereich mit Wetten unter anderem auf Fußball, Eishockey, Biathlon, Baseball und Boxen. Eine GGL-Erlaubnis ist nicht verzeichnet. Der Anbieter operiert nach Drittquellen unter einer Curaçao-Lizenz und ist für deutsche Spieler ebenfalls ein unerlaubtes Angebot.
Die Wahl: Wann eine Whitelist-Erlaubnis den Unterschied macht
Für Spieler, denen OASIS, das übergreifende Einzahlungslimit und die deutsche Rechtsdurchsetzung wichtig sind, ist die Whitelist-Erlaubnis das entscheidende Kriterium. Die Unterschiede zwischen den sechs Whitelist-Anbietern in dieser Übersicht liegen in erster Linie in der Konzernstruktur, dem Erlaubnisalter und dem Wettprogramm, weniger in der Frage, ob sie legal operieren. Sie alle tun es.
Wer trotz der Whitelist-Auflage das höhere Limit oder das breitere internationale Wettprogramm eines Offshore-Anbieters sucht, sollte sich bewusst sein, dass er dort ohne deutschen Schutz operiert: ohne Sperre, ohne Limit, ohne Beschwerdestelle. Die GGL warnt explizit vor illegalen Angeboten, und die Zahl der Untersagungen steigt. Die Geschwindigkeit, mit der ein Anbieter aus Deutschland verschwindet (per Netzsperre), ist für die Wettstrategie ein echtes Risiko.
Was Spieler tun können, wenn sie sich selbst schützen wollen
Das GGL-System setzt auf drei Ebenen an: Sperre, Limit und Information. Die Sperre läuft über OASIS, das Limit über LUGAS. Wer sich bei einem Anbieter mit GGL-Erlaubnis registriert, durchläuft beide Mechanismen automatisch. Wer sich selbst sperren lassen will, kann das direkt bei jedem Whitelist-Anbieter oder über die bundesweite Sperrdatenbank tun. Eine Selbstaussperrung über einen Offshore-Anbieter hat keine übergreifende Wirkung.
Parallel zum Anbieterlimit existiert die Möglichkeit, sich an die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung oder an die Suchtberatungsstellen der Länder zu wenden. Diese Anlaufstellen sind in Deutschland etabliert und für Hilfesuchende kostenfrei. Die Spieler, die sich bei einem Anbieter ohne deutsche Erlaubnis aufhalten, fallen durch dieses Raster, weil die GGL-Aufsicht dort nicht greift.
Häufige Fragen zu Wettanbietern ohne deutsche Lizenz
Woran lässt sich prüfen, ob ein Wettanbieter eine deutsche Erlaubnis besitzt?
Das einzige verbindliche Testkriterium ist die amtliche Whitelist der Gemeinsamen Glücksspielbehörde der Länder. Sie führt alle Inhaber einer Erlaubnis nach § 9 Abs. 8 GlüStV auf, mit Domain und Erlaubnisdatum. Eine eigene Lizenzseite des Anbieters, eine Lizenznummer aus Malta, Curaçao oder Anjouan oder eine .de-Domain sind keine ausreichenden Belege. Im Zweifel vor der Registrierung die Whitelist prüfen.
Welche Folgen hat es, bei einem Anbieter ohne deutsche Erlaubnis zu wetten?
Wer bei einem Anbieter ohne deutsche Erlaubnis wettet, nimmt an unerlaubtem Glücksspiel teil. Strafverfahren gegen einzelne Spieler sind nach Behördenpraxis nicht etabliert, doch zivilrechtlich haben deutsche Gerichte in mehreren Fällen die Rückzahlung verlorener Einsätze angeordnet. Das BGH-Verfahren I ZR 90/23 liegt dem EuGH vor, dessen Generalanwalt eine Rückzahlungspflicht grundsätzlich für möglich hält. Kein Einzelfall ist eine Garantie für den eigenen Fall.
Gilt eine Lizenz aus Malta, Curaçao oder Anjouan in Deutschland?
Nein. Eine Lizenz aus diesen Jurisdiktionen hat in Deutschland keine rechtliche Wirkung. Erlaubnis im Sinne des GlüStV ist ausschließlich die GGL-Erlaubnis nach § 9a. Auch eine EU-Dienstleistungsfreiheit ändert daran nichts, wie die deutsche Rechtspraxis zeigt. Wer auf einer ausländischen Lizenzseite wetten möchte, sollte sich bewusst sein, dass er dort aus deutscher Sicht unerlaubt spielt.
Was ändert sich bei fehlender Anbindung an OASIS und LUGAS für Sperren und das Einzahlungslimit von 1.000 €?
Bei einem Offshore-Anbieter gilt weder eine OASIS-Sperre noch das LUGAS-Einzahlungslimit. Eine Selbstaussperrung wirkt nur lokal beim jeweiligen Anbieter, und das monatliche 1.000-€-Limit greift nicht. Wer im erlaubten System gesperrt ist, kann bei Offshore-Anbietern in der Regel ein neues Konto eröffnen, weil die Sperre dort nicht abgefragt wird. Die Schutzmechanik des deutschen Systems funktioniert nur innerhalb des Systems.
Wie ist der Stand der Rechtsprechung zur Rückforderung von Verlusten bei unlizenzierten Anbietern?
Der Bundesgerichtshof hat dem Europäischen Gerichtshof am 25. Juli 2024 (Az. I ZR 90/23) die Frage vorgelegt, ob die Dienstleistungsfreiheit einer Rückzahlungspflicht entgegensteht. Der zuständige Generalanwalt hat in seinen Schlussanträgen vom 19. März 2026 (Rechtssache C-530/24) eine Rückzahlungspflicht grundsätzlich bejaht, mit Ausnahme zugesicherter Vollzugsfristen. Eine abschließende EuGH-Entscheidung steht aus. Die nationale Rechtsprechung hatte bereits in mehreren Verfahren Rückzahlungen angeordnet, jedoch stets einzelfallbezogen.
Wie verhält es sich mit PayPal und anderen Zahlungswegen bei Anbietern ohne deutsche Erlaubnis?
GGL-Anbieter dürfen ausschließlich Zahlungen von Konten annehmen, die auf den Namen des Spielers lauten und bei einem Geldwäschegesetz-pflichtigen Institut geführt werden (§ 6b Abs. 4 GlüStV). PayPal ist bei erlaubten Anbietern daher grundsätzlich verfügbar, soweit der Anbieter es in seinen AGB auflistet. Bei Offshore-Anbietern hängt die Verfügbarkeit von PayPal, Kreditkarte oder Krypto vom jeweiligen Anbieter ab, die deutsche Aufsicht greift hier nicht. Die Wiedererstattung über PayPal oder die Kreditkarte bei einer späteren Rückforderung ist eine zivilrechtliche Frage und nicht garantiert.
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